AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reinmatte GbR für Reinigungs- und Desinfektionsleistungen an Sportmatten und Trainingsequipment.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Reinigungs- und Desinfektionsleistungen an Sportmatten sowie zugehörigem Trainingsequipment (nachfolgend „Leistungen") zwischen der Reinmatte GbR, Althenstetterstr. 12/8, 71263 Weil der Stadt (nachfolgend „Reinmatte") und ihren Auftraggebern.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Reinmatte erbringt ihre Leistungen ausschließlich im unternehmerischen Rahmen, etwa gegenüber Kampfsportschulen, Fitnessstudios, Vereinen und Dojos; Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen; sie werden nur wirksam, wenn Reinmatte ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Anfragen können per E-Mail, über die Website oder telefonisch gestellt werden. Angaben des Auftraggebers zu Mattenfläche, Mattenart, Zustand und ggf. Fotos sind Grundlage der Einschätzung.
(2) Auf dieser Basis erstellt Reinmatte ein unverbindliches Angebot. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot in Textform (auch per E-Mail) bestätigt oder Reinmatte den vereinbarten Termin in Textform bestätigt.
(3) Angaben in Prospekten, auf der Website, in der Preisliste oder in Marketingmaterialien sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang richtet sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung. Grundlage sind die vor Ort tatsächlich vorgefundene Mattenfläche, der Zustand sowie das Material der Matten.
(2) Weichen die vor Ort vorgefundene Fläche, das Material oder der Verschmutzungsgrad wesentlich von den bei der Anfrage gemachten Angaben ab, ist Reinmatte berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen; der Auftraggeber wird hierüber vor Durchführung informiert.
(3) Reinmatte reinigt und desinfiziert nach den Herstellerangaben der eingesetzten Mittel sowie unter Berücksichtigung der Materialverträglichkeit der Matten. Bei unbekannten oder ungewöhnlichen Belägen erfolgt zunächst eine Prüfung an einer unauffälligen Probefläche.
(4) Reinmatte übernimmt keine Garantie für Keimfreiheit oder Sterilität. Die Leistungen ergänzen die tägliche Eigenreinigung und persönliche Hygiene der Nutzer, ersetzen diese jedoch nicht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu reinigenden Flächen zum vereinbarten Termin zugänglich, geräumt und – soweit erforderlich – frei von laufendem Trainingsbetrieb sind.
(2) Der Auftraggeber informiert Reinmatte vorab über Besonderheiten der Matten, z. B. Sonderbeläge oder bekannte Vorschäden.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach und verzögert sich dadurch die Leistungserbringung oder wird sie unmöglich, ist Reinmatte berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie eine angemessene Ausfallentschädigung gemäß § 6 in Rechnung zu stellen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise gemäß der aktuellen Preisliste bzw. dem individuellen Angebot.
(2) Reinmatte ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG; in den ausgewiesenen Preisen ist keine Umsatzsteuer enthalten, eine gesonderte Ausweisung erfolgt nicht.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 ff. BGB, insbesondere zu Verzugszinsen und Verzugsschadenpauschale.
(5) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 6 Termine, Terminverschiebung und Absage
(1) Vereinbarte Termine sind für beide Parteien verbindlich.
(2) Eine kostenfreie Verschiebung oder Absage durch den Auftraggeber ist bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin möglich.
(3) Bei späterer Absage oder Nichterreichbarkeit vor Ort kann Reinmatte eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Auftragswerts, mindestens jedoch in Höhe der nachweisbar entstandenen Kosten, in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(4) Express- und Wochenendtermine außerhalb des regulären Trainingsbetriebs werden gesondert gemäß Preisliste berechnet.
§ 7 Gewährleistung
(1) Reinmatte erbringt ihre Leistungen mit der im Reinigungsgewerbe üblichen Sorgfalt.
(2) Zeigen sich nach Abschluss der Arbeiten Mängel an der erbrachten Leistung, hat der Auftraggeber diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Leistungserbringung, in Textform anzuzeigen.
(3) Bei berechtigten und rechtzeitig angezeigten Mängeln ist Reinmatte zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Minderung, in Ausnahmefällen Rücktritt) zu.
(4) Keine Gewährleistung besteht für Schäden oder unzureichende Reinigungsergebnisse, die auf Vorschäden, ungeeignete oder nicht herstellerkonforme Matten- bzw. Belagsmaterialien oder unzutreffende Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.
§ 8 Haftung
(1) Reinmatte haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist von Reinmatte beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von Reinmatte der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Übernahme ausdrücklicher Garantien.
(5) Für Schäden an Matten, Böden oder Equipment aufgrund von Vorschäden, Materialermüdung oder nicht mitgeteilten Besonderheiten haftet Reinmatte nicht, sofern diese bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht erkennbar waren.
§ 9 Referenznutzung
Reinmatte darf im Rahmen der Auftragsdurchführung entstandene, anonymisierte Vorher-/Nachher-Fotografien der gereinigten Flächen ohne erkennbare Personen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zu Marketingzwecken verwenden. Der Auftraggeber kann eine erteilte Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von Reinmatte.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: August 2026